Sonderentgelt für Versand des Kontoauszugs
Ich habe ein Konto bei der comdirect bank AG. Auf deren Website kann man auswählen, ob man seinen Kontoauszug/Rechnungsabschluss (”Finanzreport”) per Post oder elektronisch zugesandt bekommen möchte. Ich habe den elektronischen Versand ausgewählt.
Beim elektronischen Versand wird der Kontoauszug als PDF-Datei in die sogenannte PostBox gestellt. Das heißt, ich bekomme ihn nicht direkt zugeschickt, sondern muss mich auf der Website anmelden und dann im Menü die PostBox aufrufen, in der die neuen Dokumente aufgelistet werden. Durch einen Klick auf die Nachricht kann ich dann das betreffende Dokument herunterladen.
Comdirect bietet an, dass man sich per E-Mail benachrichtigen lassen kann, wenn ein neues Dokument in die Postbox eingestellt wurde. Von dieser Möglichkeit habe ich Gebrauch gemacht.
Zu meinem Erstaunen wurde mir, auch nachdem ich den elektronischen Versand ausgewählt hatte, hin und wieder ein Finanzreport zugeschickt. Meinem Konto wurde auch weiterhin ein Sonderentgelt für Porto in Höhe von 1,10 Euro belastet.
In den AGB (Stand 10/07) der comdirect bank habe ich die Erklärung hierfür gefunden. Dort heißt es:
Änderungen der PostBox-Klausel in den mit Ihnen vereinbarten Kontoeröffnungsverträgen
Vereinbarung über die Nutzung des PostBox-Service
… Ich bin verpflichtet, meine PostBox regelmäßig zu prüfen, es gelten insbesondere die Ziffern 7.2 nd 7.3 sowie 11.4 und 11.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die comdirect bank AG ist berechtigt, mir die Rechnungsabschlüsse gegen Portopauschale auf dem Postwege zukommen zu lassen, wenn ich die PostBox vier Wochen lang nicht abgerufen habe.
Diese Information war leider auf der Seite, auf der ich die Versandoption wählen konnte, nicht enthalten. Es kann tatsächlich sein, dass ich in jedem Quartal mindestens ein mal mehr als vier Wochen lang die PostBox nicht abgerufen habe.
Der Grund dafür, dass sich die comdirect bank vorbehält, mir die Rechnungsabschlüsse gegen Portopauschale auf dem Postwege zukommen zu lassen, wenn ich die PostBox vier Wochen lang nicht abgerufen habe, ist, dass sie in ihren AGB geregelt hat, dass ihr Rechnungsabschluss als von mir genehmigt gilt, wenn ich nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen gegen den Saldo des Rechnungsabschlusses erhebe. Es liegt also im Interesse der comdirect bank, den Zugang des Rechnungsabschlusses schnell herbeizuführen.
7.2 Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem
Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses
enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.
Der BGH hat mit Urteil vom 6. Juni 2000 (Az.: XI ZR 258/99) entschieden, dass eine vergleichbare Bestimmung den Anforderungen des § 10 Nr. 5 AGBG (heute § 308 Nr. 5 BGB) entspricht und zum Abschluß eines Anerkenntnisvertrages führt. Mit ihm gingen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibe nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis (BGHZ 80, 172, 176).
Ich vermute, dass die Aufnahme der Ziffer 7.3 in die AGB der comdirect bank auf die weiteren Ausführungen im angeführten Urteil zurückzuführen ist. Dort heißt es:
Belastungsbuchungen, denen keine Forderung der Sparkasse entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt. … Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Schweigen des Kunden aus der Sicht des Kreditinstituts über die Anerkennung des Saldos hinaus den Erklärungswert einer geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung der Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften hätte. Dazu bedürfte es aber einer darauf zu beziehenden (und zu beschränkenden) weiteren Bestimmung etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß die Anerkennung des Saldos auch eine Genehmigung der darin enthaltenen Belastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften umfaßt, sowie eines entsprechenden Hinweises an die Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses.