Das Land NRW gewährt seinen Rechtsreferendaren keine vermögenswirksamen Leistungen mehr. Es ist jedoch möglich und vorteilhaft, dennoch einen “Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz” zu stellen und sich einen Teil des eigenen Nettolohns als vermögenswirksame Leistung überweisen zu lassen. Ich habe ein entsprechendes Formular meiner Bausparkasse ausgefüllt und beim Präsidenten des OLG Köln eingereicht.
Ich habe beantragt, monatlich 40 € als vermögenswirksame Leistungen auf mein Bausparkonto zu überweisen. In der Summe werden somit pro Jahr 480 € überwiesen. Nach § 13 des 5. VermBG (“Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer”) zahlt der Staat aus seinen Lohnsteuereinnahmen jedem Arbeitnehmer, dessen Jahreseinkommen 17 900 € nicht übersteigt, jährlich auf bis zu 470 Euro 9 % Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt also jährlich bis zu 42,30 €.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird gemäß § 14 des 5. VermBG auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das geschieht in der Regel aber nicht zwingend zusammen mit der Einkommensteuererklärung. Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch eine nach § 15 Abs. 1 des 5. VermBG von dem Unternehmen, an das die vermögenswirksamen Leistungen gezahlt werden, auszustellende Bescheinigung nachzuweisen.
Zusätzlich zahlt der Staat bei Bausparverträgen gemäß § 3 WoPG eine Wohnungsbauprämie in Höhe von 8,8 % auf bis zu 512 € jährlich, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 25.600 € nicht überschreitet. Damit erhält der Sparer jährlich zusätzlich bis zu 45,06 €.