Ich habe mich gewundert, dass von der an mich gezahlten Unterhaltsbeihilfe kein Solidaritätszuschlag abgezogen wird, obwohl Lohnsteuer abgezogen wird. Daher habe ich gerade mal im Solidaritätszuschlaggesetz 1995 geblättert:
In § 3 Abs. 4 Nr. 1 b) SolzG steht, dass der Solidaritätszuschlag beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn nur zu erheben ist, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum bei monatlicher Lohnzahlung in der Steuerklasse I mehr als 81 Euro beträgt. Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer (§ 2a SolzG).