Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in NRW
Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei den Ländern ausgebildet. Daher bestimmen die Landesgesetzgeber wie hoch die Unterhaltsbeihilfe der im eigenen Land ausgebildeten Rechtsreferendare ist.
Die Höhe des in NRW gezahlten Grundbeitrages der Unterhaltsbeihilfe ist in der “Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare” geregelt. Die Verordnung wurde 1999 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, das über den Parlamentsspiegel zugänglich ist, auf Seite 153 f. in Artikel VI des “Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften” veröffentlicht.
In § 1 der Verordnung heißt es in der Ursprungsfassung, dass zur Unterhaltsbeihilfe ein monatlicher Grundbeitrag in Höhe des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages gehört. § 61 BBesG bestimmt, dass sich der Anwärtergrundbetrag nach der Anlage VIII bemisst. In der Anlage VIII (- Tabelle West -) sind als höchster Grundbetrag heute (2008) 1.105,29 EUR ausgewiesen.
Das klingt erst mal gut. Aber der Gesetzgeber hat mit der “Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare (2. Unterhaltsbehilfen-Änderungs-VO Justiz)” vom 28.10.2005, die in GV.NRW. 2005, S. 838 veröffentlicht wurde, in § 1 die Wörter “dem höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrag” ersetzt durch die Wörter “85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages”.
Das wären dann nur noch 939,50 EUR. Doch das Land NRW zahlt leider noch weniger. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung betrug der höchste Anwärtergrundbetrag noch 1.052,06 EUR (seit dem 1.8.2004). Erst seit dem 1.1.2008 beträgt er die bereits oben angegebenen 1.105,29 EUR. Das Land NRW steht wohl auf dem Standpunkt, dass die Bezugnahme auf das Bundesbesoldungsgesetz nur zu einer Geltung der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Beiträge führt. Mit dem „Gesetz über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750) hat es eine Erhöhung der Besoldungsbezüge zum 1.7.2008 um 2,9 % beschlossen. Wie ein Blick auf eine Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 22.01.2008 zeigt, wonach der höchste Anwärtergrundbetrag nun bei 1.082,57 EUR liegt, wurden der Erhöhung die alten zum 1.8.2004 eingeführten Beträge zugrunde gelegt. Der monatliche Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare beträgt demnach bei kaufmännischer Rundung (§ 2 BesVersAnpG 2008 NRW) nun 920,18 EUR.