Gemäß § 49b Abs. 2 BRAO sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), unzulässig.
Gemäß § 4a Abs. 1 RVG, der durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonorarenneu eingeführt und am 1. Juli 2008 in Kraft tritt, darf ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04) eingeführt, wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zumindest dann möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, davon abhalten würden, seine Rechte zu verfolgen.