Heute ist die aufgrund des § 20 DNBG am 17. Oktober 2008 erlassene und gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (Pflichtablieferungsverordnung – PflAV) in Kraft getreten.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 PflAV sind unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen) grundsätzlich in marktüblicher Ausführung bei der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern.
Unkörperliche Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die durch Bereitstellung in öffentlichen Netzen in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (§ 3 Abs. 1 und 3 DNBG). Somit ist auch dieser Artikel (eine Darstellung in Schrift) ein unkörperliches Medienwerk im Sinne des DNBG und der PflAV.
Ich gehe davon aus, dass meine Website als “lediglich privaten Zwecken dienend” einzustufen und daher gemäß § 9 Nr. 1 PflAV ausnahmsweise nicht abzuliefern ist. Ich lade die Nationalbibliothek aber hiermit ausdrücklich dazu ein, meine Website hier im marktüblichen HTML-Format abzuholen (§ 16 S. 2 DNBG, § 7 Abs. 1 S. 2 PflAV). In der Vergangenheit hatte dies schon das Internet Archive getan.