Insolvenz­bekanntmachungen im Internet

Gemäß § 9 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) ist für die Bundesländer die Möglichkeit geschaffen worden, die auf Grund der Insolvenzordnung vorzunehmenden Bekanntmachungen im Internet zu veröffentlichen. Als erstes Land macht seit dem 1.7.2002 NRW von dieser Möglichkeit Gebrauch. Inzwischen haben sich alle übrigen Länder angeschlossen.

Jedermann hat nun die Möglichkeit, über die Website www.insolvenzbekanntmachungen.de über ein Suchformular zu ermitteln, ob eine bestimmte Person Insolvenz angemeldet hat.

Wer noch offene Forderungen hat, sollte sich in regelmäßigen Abständen vergewissern, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der eigenen Schuldner eröffnet wurde. Denn Forderungen, die gegenüber einem Schuldner bestehen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sind bei dem vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter innerhalb einer Frist, die gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 InsO zwischen zwei Wochen und drei Monaten beträgt, anzumelden (§ 174 InsO). Nachträgliche Anmeldungen werden zwar auch geprüft, aber hier erfolgt die Prüfung auf Kosten des säumigen Gläubigers (§ 177 InsO).