Gestern habe ich (in meinem Supermarkt!) ein Bürgerbegehren zur “Rettung des Metropol-Theaters” unterzeichnet.
Das Bürgerbegehren ist gemäß § 26 Abs. 1 GO NW der Antrag der Bürger, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden.
Hier der Wortlaut des Antrags, der bereits in der Form eines Bürgerentscheides gestellt ist:
Ja, die Stadt Bonn soll für den Fall, dass die Eigentümer des Metropol-Theaters (Markt 24 und Wenzelgasse 9) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW stellen, diese Erlaubnis nicht erteilen, wenn sie eine Aufhebung der für das Lichtspieltheater charakteristischen Geschlossenheit der Räume und der Abfolge der Räume ermöglichen würde; insbesondere soll die Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn dadurch die folgenden charakteristischen Bestandteile des Denkmals beeinträchtigt würden:
- die Offenheit des halböffentlichen Eingangsbereichs (ohne Schaufenster) mit den originalen Treppenanlagen,
- die Geschlossenheit des ovalen Foyers mit den zugehörigen Türanlagen (zum Eingangsbereich und zum großen Saal),
- der Verbleib des ovalen Kassenhäuschens in der Mitte des Foyers und der Verbleib der dort befindlichen Thekenanlagen,
- der Bestand der saalumschließenden Umgänge,
- der Bestand und die Geschlossenheit des großen Saals in seiner jetzigen Form und Gestaltung (insbesondere Unversehrtheit der Wände, keine Rolltreppen) mit dem abgetreppten Balkon, dem Orchestergraben und der Bühne,
- der Bestand des abfallenden Bodens mit einer Bestuhlung im großen Saal,
- der Bestand der Niveauunterschiede des Bodens zwischen allen Raumteilen einschließlich der erhöhten Bühne.
Der Antrag enthält außerdem – wie von § 26 Abs. 2 GO NW gefordert – eine Begründung sowie einen Kostendeckungsvorschlag.
Gemäß § 26 Abs. 4 GO NW muss das Bürgerbegehren in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 200.000 und 500.000 Einwohnern von 4 % der Bürger unterzeichnet sein. Am 30.06.2007 hatte Bonn 314.301 Einwohner. Die Zahl der Bürger habe ich nicht gefunden. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften kann ich trotzdem angeben, denn nach § 3 Abs. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stellt das Einwohner- und Standesamt die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 26 Abs. 4 GO NW maßgebliche Zahl der Bürgerinnen und Bürger zum 31.12. des Vorjahres fest. Am 31. 12. 2006 wurde nach Angaben der Stadtverwaltung festgestellt, dass ein Bürgerbegehren im Jahr 2007 von 9.113 Bürgern unterzeichnet werden muss. Bonn müsste demnach derzeit 227.825 Bürger haben.
Einwohner ist gemäß § 21 Abs. 1 GO NW, wer in der Gemeinde wohnt. Bürger ist gemäß § 21 Abs. 2 GO NW, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. Wahlberechtigt ist nach § 7 KWahlG NW, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EG besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit drei Monaten in dem Wahlgebiet seine (Haupt-)Wohnung hat.
Damit festgestellt werden kann, ob der Unterzeichner ein Bürger ist, muss dieser neben seiner Unterschrift, seinen vollständigen Namen, seine Adresse und sein Geburtsdatum auf den Antrag schreiben.
Die Bürgerinitiative Pro-Metropol e.V. hat zum Bürgerbegehren einen Trailer produziert: