Durch Artikel 3 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007, das am 1.9.2007 in Kraft getreten ist, wurde § 10 JuSchG dahin gehend geändert, dass nun die Abgabe von Tabakwaren an alle Kinder und Jugendlichen verboten ist. Zuvor war nur die Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verboten.
Kinder im Sinne des JuSchG sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jugendliche sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 JuSchG haben Gewerbetreibende die nach den §§ 4 bis 13 JuSchG für ihre Betriebseinrichtungen geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
Als ich heute morgen in meiner Aldi-Filiale einkaufen war, fand ich an der Kasse bereits einen deutlichen Hinweis auf die Gesetzesänderung.