Änderung des HG NRW: Studierende müssen während der Examensprüfung eingeschrieben sein
Nach einer zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Änderung des Hochschulgesetzes (HG) NRW müssen die Studierenden aller Studiengänge gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 HG NRW während der studienabschließenden Prüfungen eingeschrieben (immatrikuliert) sein.
Das erstaunt, da die Studierenden in dieser Phase gar keine universitären Veranstaltungen mehr besuchen. Lediglich auf die universitäten Bibliotheken sind sie angewiesen, falls die von ihnen verlangten Prüfungsleistungen die Anfertigung einer Hausarbeit umfassen.
Da ein Teil der Studierenden für die Einschreibung schon jetzt Langzeitstudiengebühren zahlen muss, würde das Land auf Kosten der Studierenden an seiner Gesetzesänderung verdienen, wenn die Studierenden gezwungen wären, das HG NRW einzuhalten.
Für die Zulassung zur juristischen Examensprüfung ist das Justizprüfungsamt (JPA) zuständig. Das JPA richtet sich dabei nicht nach dem HG NRW sondern nach dem Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW. Hiernach ist die Einschreibung weder während der Erbringung der Prüfungsleistungen noch während der Anmeldung zur Prüfung erforderlich (§ 8 JAG NRW). Das JPA weist darauf hin, dass die fehlende Immatrikulation zu einem Verstoß gegen das HG NRW führt, akzeptiert aber im Hinblick auf die mit der Einschreibung verbundene finanzielle Belastung durch die Studiengebühren, dass die Studierenden statt einer “Studienbescheinigung für das laufende Semester” eine Exmatrikulationsbescheinigung einreichen.